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Informatiker FA M166 Zusammenfassung
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== 2 Sicherheitsvorgaben aus dem Strafrecht == Das DSG schützt natürlich und juristische Personen vor Persönlichkeitsverletzungen. Überall wo personenbezogene Daten gespeichert oder bearbeitet werden sind die Regeln des DSG (Datenschutzgesetz) zu beachten. Egal ob elektronisch oder auf Papier gespeichert wird. Der Begriff „Datensammlung“ wird vom DSG als Bestand von Personendaten definiert, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind. Diese Personendaten enthalten insbesondere Informationen über: *Religion, Weltanschauung, Politik, Gewerkschaft *Gesundheit *Intimsphäre *Rassenzugehörigkeit *Massnahmen der sozialen Hilfe *Administrative oder strafrechtliche Verfolgung und Sanktion '''Anmeldung einer Datensammlung''' Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte führt ein Register dieser Datensammlungen. Datensammlungen dieser Art müssen angemeldet werden. Ausnahmen: *Wenn die Verarbeitung gesetzlich angeordnet wurde (ausser Bundesorgane: diese müssen alle Sammlungen anmelden) *Wenn die Betroffenen angefragt wurden ob die Informationen verwendet werden dürfen. Personendaten dürfen nur zu dem Zweck verwendet welcher bei der Datenbeschaffung angegeben wurde. Jeder Betroffenen hat das Recht die über ihn gesammelten Daten einzusehen, auch wenn diese nicht angemeldet werden mussten. Weiter hat dieser das Recht die Korrektur an falschen Daten zu verlangen. '''Schutz der Daten''' Personendaten müssen durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen gegen unbefugten Zugriff geschützt werden. Eigenschaften der Massnahmen: *Verhältnismässig *Müssen dem Zweck der Bearbeitung, Art und Umfang der Bearbeitung und den möglichen Risiken entsprechen. *Müssen dem gegenwärtigen Stand der Technik entsprechen. Ein Sicherheitskonzept gemäss IT-Grundschutz erfüllt diese Anforderungen weitgehend. Übersicht der erwarteten Massnahmen: *Zugangskontrolle: Unbefugten Personen ist der Zutritt zu Räumen zu verwehren in den Personendaten verarbeitet werden. *Datenträgerkontrolle: Unbefugten ist der Zugriff auf die Datenträger zu verunmöglichen. *Transportkontrolle: Bei der Bekanntgaben von Personendaten oder deren Transport (elektronisch oder physisch) ist zu verhindern, dass Unbefugte Zugriff erhalten. *Bekanntgabekontrolle: Berechtigte Datenempfänger müssen identifiziert werden können. *Speicherkontrolle: Unbefugte Eingabe Speicherung, Veränderung. Löschung oder Einsichtnahme ist zu verhindern. (in Bezug auf Speichermedium) *Benutzerkontrolle: Die Benutzung von Datenverarbeitungssystemen durch Unbefugte ist zu verhindern. *Zugriffskontrolle: Zugriff auf die Daten darf nur den Personen gegeben werden welche diese für die Erfüllung Ihrer Arbeit benötigen. *Eingabekontrolle: Es muss nachträglich geprüft werden können, welche Personendaten, zu welcher Zeit und von welcher Person eingegeben wurden. '''Strafbestimmungen des Datenschutzgesetzes''' Bei Verletzung können Haft und Busse die Folge sein. Gilt sowohl während der Bearbeitungs- und Aufbewahrungszeit aber auch danach (Schweigepflicht) Kunstgriff für Umgehung des DSG: Daten „entpersonifizieren“. Schlüssel zur Identifikation des Benutzers wird in einer anderen DB gespeichert. So muss hauptsächlich nur diese geschützt werden. '''Bedrohung durch Computerkriminalität''' Das Gesetz unterscheidet folgende strafbare Handlungen. *Computerkriminalität: Computer ist das Ziel oder die Waffe zu einer tat. Meistens muss eine rechtswidrige Vermögensverletzung vorliegen. (Datenveränderung, Zerstörung, Sabotage, Datenerlangung, Spionage) *Computerbetrug: Unbefugtes Beeinflussen von Ergebnissen durch unrichtige Programme, Einwirken auf das Programm, verwenden unrichtiger Daten. Es muss ein Vermögensvorteil für sich oder Dritte entstehen. *Computerspionage: Die unberechtigte Aneignung von Daten. *Computersabotage: Die vorsätzliche Beeinträchtigung von Daten oder HW. *Computermissbrauch Erschleichung einer Leistung: Die unbefugte Nutzung von Systeme n mit der Absicht sich oder Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen. '''Bestimmungen auf dem Strafrecht''' Auflistung von relevanten Artikeln aus dem Strafgesetzbuch . (siehe Buch) Eine Geschädigter muss aufzeigen können, dass er angemessen Massnahmen zur Sicherung der Systems vorgenommen hat und muss dies belegen können. Es können recht hohe Strafen ausgesprochen werden. Das Datenschutzgesetz und das Strafrecht setzen das Vorhandensein einer Sicherheitsstrategie voraus. Jedes Unternehmen arbeitet mit mindestens zwei schützenswerten Daten: Personendaten und Kundendaten.
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